Statzung des Heppenheimer Skiclub e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Heppenheimer Skiclub e.V.
und hat seinen Sitz in Heppenheim
Er wurde am 05. März1997 gegründet und am 18. Juni 1997 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim unter der Registernummer VR20807 eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- sportliche und wintersportliche Aktivitäten, wie Ski-Alpin, Langlauf, Snowboard und Tourenski,
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen in diesen Bereichen,
- weitere Aktivitäten zur Förderung des Vereinslebens.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
- Der Verein ist Mitglied im
- Landessportbund Hessen e.V.
- Hessischer Ski-Verband e.V.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden beschließen und kündigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Ehrenmitglieder
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft ist ein Jahr.
- Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand fest.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Präsident (wenn die Position besetzt ist)
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle 3 Jahre stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Internet auf der HomePage www.heppenheimer-skiclub.de zu erfolgen. Alternativ können die Mitglieder durch die Post (Mail oder Fax) persönlich eingeladen werden. Zusätzlich kann die Einladung im Starkenburger Echo veröffentlicht werden.
- Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:
- Bericht des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Anträge
- Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auf Antrag von Mitgliedern eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
- Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem Schriftführer
- Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- die/der Schatzmeister/in
- Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt.
- Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder kommissarisch in dessen Amt ergänzen.
- Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann sich abweichend von S. 1 eine angemessene Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG gewähren.
- Die Vorstandsmitglieder und alle für den Verein tätigen Mitglieder bekommen die tatsächlich für den Verein verauslagten Gelder erstattet.
§ 8 Der Präsident
- Die Mitgliederversammlung kann ein ordentliches Mitglied zur Präsidentin/zum Präsidenten wählen.
- Der/die Präsident/in hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Sie/er wird vom Vorstand gebeten, den Verein in bestimmten Fällen nach außen zu repräsentieren.
- Die Wahl des/der Präsidenten/in erfolgt bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung
§ 9 Ordnung
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen und verändern.
- Sportliche Veranstaltungen werden in Anlehnung an die Sport- und Wettkampfbestimmungen der zuständigen Spitzenverbände durchgeführt.
- Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung
§ 10 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Heppenheim, den 24.Juni 2010
Letzte Änderung eingetragen beim AG Darmstadt – Registergericht am 18. Juni 2021